Wer wird in Lohnsteuerklasse 6 besteuert
Während die meisten Bürger nach wie vor mit nur einer Lohnsteuerkarte auskommen, da Sie einen Vollzeit-Job ausüben und darüber hinaus nicht abhängig beschäftigt sind, geht der Trend heutzutage dennoch insgesamt zum Zweitjob. Sofern es sich bei dieser zweiten Tätigkeit nicht nur um eine geringfügige Beschäftigung handelt, muss natürlich auch diese Tätigkeit auf einer Lohnsteuerkarte eingetragen werden. Der Arbeitnehmer erhält also in diesem Fall zwei Lohnsteuerkarten, eine für den ersten und eine für den zweiten Arbeitgeber. Würde noch eine dritte Tätigkeit ausgeübt, gäbe es demzufolge noch eine dritte Lohnsteuerkarte. Bezüglich der ersten Tätigkeit ist es so, dass der Arbeitnehmer unter Einbezug der jeweiligen Bedingungen in einer der fünf bekannten Lohnsteuerklassen eingruppiert wird, also beispielsweise als Lediger in Steuerklasse I oder als verheirateter Arbeitnehmer in Steuerklasse III. Bezüglich der zweiten steuerpflichtigen Tätigkeit gilt nun, dass hier keine Zuordnung zu diesen Steuerklassen I bis V erfolgt, sondern in diesem Fall erfolgt die Eintragung in die sechste Steuerklasse, die Lohnsteuerklasse VI.
In diese Lohnsteuerklasse VI werden also zunächst einmal alle Arbeitnehmer mit mehr als einem einkommensteuerpflichtigen Beschäftigungsverhältnis eingetragen. Darüber hinaus werden ebenfalls alle Arbeitnehmer automatisch in die Lohnsteuerklasse VI eingetragen, die dem Arbeitgeber keine Lohnsteuerkarte vorlegen können/möchten. Es handelt sich in diesem Fall also faktisch um eine "Strafsteuerklasse", denn die Lohnsteuerklasse VI ist die Steuerklasse, in der die Abzüge am höchsten sind. Der Hauptgrund besteht darin, dass es in dieser Steuerklasse keinerlei Freibeträge gibt, mit Ausnahme des Altersentlastungsbetrages. Somit erhält der Arbeitnehmer hier weder einen sonst eigentlich immer üblichen Grundfreibetrag, noch eine Vorsorgepauschale und auch etwaige Kinderfreibeträge würden hier nicht berücksichtigt werden. Wenn man also zwei steuerpflichtigen Beschäftigungsverhältnissen nachgehen sollte, dann empfiehlt es sich aufgrund der hohen Abzüge, stets das geringere Einkommen in die Lohnsteuerklasse VI eintragen zu lassen. Der Arbeitnehmer kann bei zwei oder mehr Beschäftigungsverhältnissen demnach also frei wählen, welches Einkommen der Steuerklasse VI und welches zum Beispiel der Steuerklasse I zugeordnet werden soll.
Aufgrund der Tatsache, dass ein zweiter oder mitunter auch ein dritter Job ausgeübt werden muss, weil ein einziger Job zum Bestreiten des Lebensunterhaltes anscheinend nicht ausreicht, werden vorrangig die so genannten Geringverdiener der Lohnsteuerklasse VI zugeordnet, dann eben mit ihrem zweiten und/oder dritten Job. Darüber hinaus fallen aber auch Rentner in diese Steuerklasse, die neben dem Erhalt ihrer Betriebsrente noch einen Nebenjob ausüben, und dann der Steuerklasse VI zugeordnet werden. Gleiches gilt für Studenten, die mehrere Nebenjobs ausüben. Es wird zwar bei der Steuerklasse VI, wie schon kurz erwähnt, kein Grundfreibetrag eingetragen, jedoch lässt sich zumindest der Teil des Grundfreibetrages aus der ersten Steuerklasse, beispielsweise aus Steuerklasse I, auf die Steuerklasse VI übertragen. Wer also beispielsweise in Steuerklasse I nur ein Einkommen von 5.000 Euro im Jahr erzielt, kann den restlichen Grundfreibetrag von noch 3.004 Euro auf die Lohnsteuerklasse VI übertragen lassen.