Wer wird in Lohnsteuerklasse 1 besteuert
Nach dem Einkommensteuergesetz gibt es in Deutschland sechs verschiedene Lohnsteuerklassen, in die der einzelne Steuerpflichtige nach unterschiedlichen Kriterien eingeordnet werden kann. Als die Lohnsteuerklasse für Ledige wird normalerweise die Lohnsteuerklasse I bezeichnet, aber neben allen ledigen Steuerpflichtigen werden auch noch eine Reihe von anderen Bürgern dieser ersten Lohnsteuerklasse zugeordnet. Zunächst einmal werden also alle Ledigen, die auf Lohnsteuerkarte arbeiten, der Lohnsteuerklasse I zugeordnet. Das gilt sowohl für Arbeitnehmer in Vollzeit als auch für Teilzeitbeschäftigte. Darüber hinaus werden auch Arbeitnehmer dieser Steuerklasse zugeordnet, deren Ehepartner bereits verstorben ist, die also verwitwet sind. Das gilt auch für Personen, die entweder geschieden sind oder dauerhaft vom Ehepartner getrennt leben. Ebenfalls werden Ehepartner der Steuerklasse I zugeordnet, wenn ein Ehepartner eingeschränkt steuerpflichtig ist, weil es sich für gewöhnlich im Ausland aufhält. Darüber hinaus werden auch Personen der Steuerklasse I zugeordnet, die in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft leben.
Sollten die vorhandenen Voraussetzungen für die Eingruppierung in Lohnsteuerklasse III oder IV nicht gegeben sein, erfolgt auch dann eine Einstufung in die Lohnsteuerklasse I. Ermitteln lässt sich die Lohnsteuer in der Steuerklasse I anhand der offiziellen Lohnsteuertabelle, während für verheiratete Bürger, auf die nicht die zuvor genannten Kriterien zutreffen, ihre zu zahlende Steuer anhand der so genannten Splitting-Tabelle ermitteln können. Wie jede andere Steuerklasse auch, so wird die Steuerklasse I auf der Lohnsteuerkarte eingetragen. Ebenfalls wird die Zahl der Kinderfreibeträge in der Lohnsteuerklasse I auf der Karte vermerkt. Darüber hinaus gibt es noch vier weitere Freibeträge, die im Zuge der Steuerklasse I abgesetzt werden können. Und zwar sind das der Grundfreibetrag von derzeit 8.004 Euro, der Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.000 Euro, der Sonderausgabenpauschbetrag von 36 Euro und die Vorsorgepauschale von 2.700 Euro (alle Angaben Stand 2011).
Grundsätzlich gibt es neben den bereits erwähnten Fakten noch einige Dinge bezüglich der Lohnsteuerklasse I und der Lohnsteuerkarte zu beachten. So ist beispielsweise jeder abhängig Beschäftigte dazu verpflichtet, eine Lohnsteuerkarte mit einer darauf eingetragenen Lohnsteuerklasse zu haben, falls sein Einkommen im Monat 400 Euro überschreitet. Das gilt daher selbstverständlich auch für alle Bürger, die der Lohnsteuerklasse I zugeordnet werden. Generell sind die Beschäftigten dazu verpflichtet, dem jeweiligen Arbeitgeber ihre Lohnsteuerkarte zu übergeben, wobei die physische Karte inzwischen durch eine elektronische "Lohnsteuerkarte" ersetzt wurde. Prinzipiell ist der Steuerabzug in der Lohnsteuerklasse I relativ hoch, wenn man diesen mit dem Abzug in einigen anderen Steuerklassen vergleicht. Ein Wahlrecht gibt es jedoch nicht, sodass es für Alleinstehende (Ledige) zum Beispiel nicht möglich wäre, sich in die Lohnsteuerklasse III eintragen zu lassen.