Wer wird in Lohnsteuerklasse 5 besteuert

Ehepaare haben in Deutschland bezüglich der Wahl der Steuerklasse zwei Alternativen. Zum einen können sich die Partner dafür entscheiden, sich beide in die Lohnsteuerklasse IV eintragen zu lassen. Zum anderen kann als Alternative auch die Kombination aus Steuerklasse III und Steuerklasse V gewählt werden. Falls sich beide Ehepartner dazu entschließen sollten, diese Kombination zu nutzen, so wird ein Partner automatisch in Klasse III und der andere Partner in Klasse V eingetragen. Generell ist die Wahl dieser Kombination im Vergleich dazu, dass die Ehepartner sich beide in die Lohnsteuerklasse IV eintragen lassen immer dann sinnvoll, wenn das eine Einkommen in größerem Umfang höher als das Einkommen des anderen Partners ist. Dabei sollte man unbedingt darauf achten, dass der Partner mit dem höheren Einkommen in die Steuerklasse III eingeordnet wird, während der Partner mit dem geringeren Einkommen dann ohnehin automatisch der Steuerklasse V zugeordnet wird. Wie es auch bei Steuerklasse III und bei der Lohnsteuerklasse IV schon der Fall gewesen ist, dürfen sich nur hierzulande uneingeschränkt Steuerpflichtige in diese Steuerklasse V einordnen lassen.

Das Hauptmerkmal der Steuerklasse V ist vor allem, dass die steuerliche Belastung im Vergleich zu den ersten vier Steuerklassen sehr groß ist. Die vergleichsweise hohe Steuerlast kommt schon alleine aufgrund der Tatsache zustande, dass es in der Steuerklasse V, bis auf den Arbeitnehmerpauschbetrag, keinerlei sonstige Freibeträge gibt, durch die das zu versteuernde Einkommen reduziert werden könnte. Und zwar ist das deshalb so, weil diese Freibeträge allesamt dem Ehepartner zugeschrieben werden, der in der Steuerklasse III eingruppiert ist. Der Steuerpflichtige erhält also in der Steuerklasse V selbst weder den sonst üblichen Grundfreibetrag von aktuell 8.004 Euro (Stand 2011) noch einen Sonderausgabenpauschbetrag oder die Vorsorgepauschale. Auch ein möglicher Kinderfreibetrag wird hier nicht berücksichtigt. Hinzu kommt noch die Tatsache, dass die steuerliche Progression bei der Steuerklasse V schon ab dem ersten Euro verhältnismäßig hoch ist.

Wenn sich Ehepaare für die Kombination der Steuerklasse V und der Steuerklasse III entscheiden, dann sollten zuvor einige Dinge beachtet werden. Zunächst sollte man mit einem Rechner auf jeden Fall ermitteln, ob diese Variante gegenüber der Eintragung beider Partner in Steuerklasse IV wirklich die günstigere Alternative ist. Ferner ist auch zu beachten, dass alle so genannten Lohnersatzleistungen, also beispielsweise auch Krankengeld oder Mutterschaftsgeld, von der Höhe des Nettoeinkommens abhängen. Sollte also absehbar sein, dass man in naher Zukunft eine solche Ersatzleistung beanspruchen wird, und es dann den Partner "trifft", der in die Steuerklasse V eingetragen ist, ist zu bedenken, dass die Ersatzleistungen dann nicht besonders hoch ausfallen werden. In solchen Fällen ist dann meistens doch die Variante der Eintragung beider Partner in Steuerklasse IV die geeignetere Lösung. Generell gilt auch zu bedenken, dass es für den Partner, der in die Steuerklasse V eingetragen wird, mitunter frustrierend sein kann, dass von dessen Bruttolohn nur verhältnismäßig wenig Netto übrig bleibt. Vor allem bei geringfügig Beschäftigten kommt dies deutlich zum Tragen.